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   VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19   

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https://dejure.org/2020,12727
VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 (https://dejure.org/2020,12727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 (https://dejure.org/2020,12727)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 (https://dejure.org/2020,12727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 103 Abs 1 GG, Art 3 MRK, § 78 Abs 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Asylverfahren Afghanistan; Gefahrenprognose im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz; Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen; Überraschungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen beim Abschiebungsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 1511
  • DÖV 2020, 842
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 13.02.2019 - 2 BvR 633/16

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; BVerfG Beschlüsse vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9, und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44).

    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, und vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 13).

    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5) oder ein Prozessbeteiligter nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können.

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7).

    Das rechtliche Gehör wird aber verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 20, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14, vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 20.11.2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 5, und vom 23.12.1991 - 5 B 80.91 -, juris Rn. 3).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5) oder ein Prozessbeteiligter nicht hinreichend Gelegenheit erhalten hat, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können.

    Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 B 38.11

    Pflicht zur Nachprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Ehegatten bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschlüsse vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 24, und vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - A 11 S 1203/19

    Prüfungsumfang beim erneuten Asylverfahren - Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Aus Sicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht mit dieser Feststellung von folgendem Rechtssatz aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG auf Asylbewerber aus Afghanistan abgerückt (vgl. hierzu etwa das Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 101 f., mit weiteren Nachweisen aus der jüngeren Rechtsprechung des Senats):.

    In Fällen, in denen leistungsfähige, erwachsene Männer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen unterliegen, bleibt es bei dem in der Rechtsprechung des erkennenden Senats aufgezeigten Grundsatz, dass § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zwar auch im Hinblick auf schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsstaat des betreffenden Asylbewerbers zur Anwendung kommen kann; dies allerdings nur in außergewöhnlichen Fällen, in denen humanitäre Gründe im Sinne von Art. 3 EMRK "zwingend" sind (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 99, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. hierzu erneut das Urteil des erkennenden Senats vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 100, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

  • BVerwG, 14.06.2019 - 7 B 25.18

    Mündliche Verhandlung; Schriftsatzfrist; Verwirkung; Vorverfahren; Widerspruch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14).

    Das rechtliche Gehör wird aber verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 20, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14, vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 20.11.2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 5, und vom 23.12.1991 - 5 B 80.91 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 01.07.2013 - 8 BN 1.13

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3).

    Das rechtliche Gehör wird aber verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 20, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14, vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 20.11.2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 5, und vom 23.12.1991 - 5 B 80.91 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 505.95

    Hinweispflicht und Erörterungspflicht des Gerichts - Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2013 - 8 BN 1.13 -, juris 10, vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24, vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 27, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 36, und vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris Rn. 11, vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris Rn. 10, und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris Rn. 3; Urteil vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.05.2020 - A 11 S 2277/19
    Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44).

  • BVerfG, 10.02.2020 - 2 BvR 336/19

    Klageerzwingungsverfahren (Unzulässigkeit eines in englischer Sprache

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • BVerwG, 20.11.2012 - 2 B 56.12

    Disziplinarklageverfahren; rechtliches Gehör; Hinweispflicht; außerdienstliche

  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 409/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch für

  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2018 - A 11 S 1911/18

    Berufungszulassung im Asylprozess; grundsätzliche Bedeutung einer Frage;

  • BVerfG, 31.05.1995 - 2 BvR 736/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung der Berufung in Asylsachen

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

  • BVerfG, 01.10.2019 - 1 BvR 552/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Übergehen einer per Telefax eingereichten

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 25.07.2013 - 5 C 26.12

    Anhörungsrüge; Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs; Zeitpunkt der

  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 B 148.11

    Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2018 - A 12 S 1286/18

    Verletzung des gerichtlichen Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch

  • BVerwG, 11.12.2018 - 5 PB 3.18

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 11 S 42/20

    Aufenthaltsrecht: Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug; pflegebedürftige

    Bestandteile von Entscheidungsgründen, die für das gefällte Urteil erkennbar nicht tragend waren, sind aber nicht divergenzfähig (BVerwG, Beschlüsse vom 11.12.2018 - 5 PB 3.18 -, juris Rn. 10, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3).
  • VG Freiburg, 08.09.2020 - A 8 K 10988/17
    Der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen unterliegt, zählt deshalb bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, ohne Zweifel zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris, Rn. 11).
  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 580/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).

    Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (vgl. jüngst: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 3 K 1489/16.A -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2021 - 11 S 41/20

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Bestehen familiärer

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20, und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3).Die Abweichung kann sowohl eine Frage des formellen oder materiellen Rechts als auch verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellungen betreffen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 29. Edition Oktober 2015, § 124 Rn. 42).Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. -, juris Rn. 9, und vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 3, und vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 -, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 09.10.2020 - 3 K 1489/16
    Besteht eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).

    Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (vgl. jüngst: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12).

  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 6 K 1399/17
    Besteht nämlich - wie hier - eine familiäre Beistandsgemeinschaft, zählt der Umstand, dass der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Familienangehörigen (im Ausland) unterliegt, bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenhG besteht, zu den Gesichtspunkten, die bei der Gesamtwürdigung aller Umstände des Falls zu berücksichtigen sind (vgl. dies "ohne Zweifel" annehmend: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 -, juris, Rn. 11; dies annehmend, sofern die räumliche Trennung nicht auf einem autonomen Entschluss der Familienmitglieder beruht, sondern "fluchtbedingt" ist: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 301; a.A. VG Augsburg, Urt. v. 12. März 2018 - Au 5 K 17.31752 -, juris, Rn. 40, wonach es allein darauf ankommt, ob der Kläger in der Bundesrepublik als Einzelperson lebt; ebenso: VG Augsburg, Urt. v. 21. August 2018 - Au 5 K 17.32123 -, juris, Rn. 34; VG Leipzig, Urt. v. 23. März 2018 - 1 K 1148/16.A -, juris, Rn. 43, wonach auf die Familie nicht abzustellen ist, sofern keine Trennung des Familienverbands infolge einer Abschiebung aus Deutschland nach Afghanistan droht).

    Dabei spielen der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (vgl. jüngst: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 07. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12; VG Cottbus, Urteil vom 9. Oktober 2020 - 3 K 1489/16.A -, juris).

  • VG Cottbus, 23.04.2021 - 3 K 2514/17
    Unterliegt der betreffende Asylbewerber Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Angehörigen der Kernfamilie, spricht daher Einiges dafür, dies bei der Prognose, ob eine tatsächliche Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, zu berücksichtigen (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 301; Urteil der Kammer vom 22. September 2020 - 3 K 1489/16.A - S. 21 ff. d. Entscheidungsabdrucks).

    Hiernach spielen bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose der tatsächliche Unterhaltsbedarf der Familienangehörigen, das Vorhandensein von Vermögen, die bisherige Form der Bedarfsdeckung sowie die Bereitschaft Dritter (insbesondere naher Familienangehöriger), erforderlichenfalls zur Bedarfsdeckung beizutragen, eine wichtige Rolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Mai 2020, a.a.O., Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - A 11 S 1924/22

    Afghanistan: Erfolgloser Antrag auf Zulassung zur Berufung; keine grundlegende

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3).

    Andererseits gefährdet nicht jeder Rechtsverstoß die Einheit der Rechtsprechung, weshalb die Verkennung oder fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes keine Divergenzrüge eröffnet; eine Divergenz begründende Abweichung liegt daher etwa nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9 und vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3 und vom 03.08.2018 - A 12 S 1286/18 - juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2022 - A 11 S 1180/20

    Berufungszulassungsverfahren im Asylprozess; Heilung von Zustellungsmängeln;

    Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - A 11 S 635/20

    Zulassung wegen nachträglicher Divergenz

    Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 27).
  • VG Freiburg, 27.08.2020 - A 1 K 7629/17

    Asylrechtlicher Drittstaatenbescheid; Rückschiebung einer Familie mit Kindern

  • VG Freiburg, 24.11.2020 - A 3 K 1267/17

    Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak; Abschiebungsschutz aufgrund schwieriger

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2020 - A 11 S 3308/20

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Missachtung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2021 - A 11 S 123/20

    Zulassung der Berufung wegen Divergenz in Asylverfahren unabhängig von der

  • VG Sigmaringen, 10.06.2021 - A 8 K 7088/17

    Kindeswohl, Kosovo, besonders schutzbedürftig, minderjährig, Abschiebungsverbot

  • VG Cottbus, 20.01.2021 - 3 K 1511/17
  • VG Sigmaringen, 18.02.2021 - A 8 K 6545/17

    Mali: Keine Existenzsicherung für gesundheitlich und kognitiv eingeschränkten

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